Verhalten bei Läusebefall
Die Schulleitung weist darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler die einen Läusebefall haben, nicht die Schule betreten dürfen. Vor dem erstmaligen Schulbesuch nach dem Läusebefall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes zwingend notwendig. Dazu zu heißt es in der Verwaltungsvorschrift Schulbetrieb unter Punkt 7 (4):
(4) Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes oder entsprechendem Verdacht oder mit Läusebefall dürfen die dem Schulbetrieb dienenden Räume nicht betreten, schulische Einrichtungen nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen bis nach dem Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Läusebefalls nicht mehr zu befürchten ist. Das Gesundheitsamt, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch deren Eltern, sind durch die Schule zu informieren, notwendige Maßnahmen sind mit den Beteiligten abzustimmen.